Satzung
gültige Fassung vom 23.02.2025
Ár nDraíocht Féin:
Eine Druidische Gemeinschaft – Deutschland e.V.
Satzung des Ár nDraíocht Féin: Eine Druidische Gemeinschaft – Deutschland e.V.
gültige Fassung vom 23.02.2025
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Ár nDraíocht Féin: Eine Druidische Gemeinschaft –
Deutschland e.V.
(2) Er hat den Sitz D- 34281 Gudensberg
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:
Zweck des Vereins ist die Förderung von Religion, Kunst und Kultur sowie der Volksbildung auf dem Gebiet des zeitgemäßen heidnischen Druidentums basierend auf den vorchristlichen Indo-europäischen Religionen, angepasst auf die Bedürfnisse und Sensibilitäten moderner Menschen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bildungszweck: Informationen über Inhalte, Lehren und Praxis des Druidentums durch Vorträge, Veranstaltungen, öffentliche Zeremonien und Veröffentlichungen.
- Abbau von Vorurteilen und Abbau von Diskriminierung gegenüber dem Heidentum und Menschen heidnischen Glaubens.
- Einsatz für Religionsfreiheit und die gleichberechtigte Anerkennung des Druidentums im Rahmen gültiger Gesetze.
- Vernetzung und Förderung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern
untereinander, den Heiden weltweit und des interreligiösen Dialogs. - Agieren im internationalen Kontext mit Ár nDraíocht Féin: A Druid Fellowship, Inc. und anderen zu Ár nDraíocht Féin: A Druid Fellowship gehörigen Institutionen.
- Förderung neuheidnischer Künste und Handwerk
- Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Förderung des Umweltschutzes im Sinne der Erhaltung der Natur als göttlich beseelt.
- Förderung heidnischer Bräuche
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und a) das 18. Lebensjahr vollendet hat b) Jugendliche und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
(2) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein früherer Austritt ist nur möglich bei einem einstimmigen Beschluss des Vorstands. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins
wiederholt oder schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann insbesondere auch für die Kundgabe einer offenkundigen verfassungsfeindlichen Gesinnung ausgeschlossen werden.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mehrheitlich entscheidet.
(7) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richten sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die
Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1,5 fache Jahresbeitrag sein.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(2) Inoffizielles Gremium ist der Beirat, der sich aus beratenden Mitgliedern oder
vereinsfremden Personen zusammensetzt. Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und berät den Vorstand. Er hat darüber hinaus keine Funktion.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand î. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden / Schriftführer:in
- Schatzmeister:in
Weitere Vorstandsämter können bei Bedarf festgelegt werden.
(2) Der Verein wird durch drei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es besteht keine Einzelgeschäftsführungsbefugnis.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder:innen bleiben nach Ende ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Aktivitäten des Vereins
- Mitgliederverwaltung
- Verwaltung der Finanzen des Vereins
- Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zusammen mit den Mitgliedern
- Vertretung des Vereins nach Außen
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit anwesend ist (mindestens 2 Vorstände).
Sitzungen des Vorstandes können online oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder:innen ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind schriftlich niederzulegen und von den Vorständen eigenhändig zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung mehrheitlich festgelegt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann digital durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Mitgliederversammlung (digital, hybrid oder in persona).
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihre Änderung
- Gebührenbefreiungen
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Satzungsänderungen.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss seine Stimme persönlich abgeben.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer:in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch den/die Schriftführer:in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an “ Welt der Linden e.V.” die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.
Errichtungsdatum: 10.03.2024
Geändert am 25.08.2024
Geändert am 23.02.202